6.4. Zu berücksichtigen sind weiter die Parteiaussagen: Das Kantonsgericht konnte sich von den Parteien und dem Zeugen einen persönlichen Eindruck machen und hat die Aussagen von C., Sohn des Geschäftsführers der Berufungsbeklagten D., als glaubhaft und konsistent sowie nachvollziehbar, und die Aussagen des Berufungsklägers als nicht glaubhaft und ausweichend eingeschätzt und korrekt gewürdigt.