hin. Entgegen dem Berufungskläger vermag auch das Beharren der Berufungsbeklagten auf der korrekten Erfüllung des Beratervertrags an diesem Konnex nichts zu ändern. Einerseits gab es offenbar Gründe, wieso über das Geschäft betreffend Schutzmasken schriftlich nicht oder nur sehr zurückhaltend korrespondiert wurde. Weiter verwies die Berufungsbeklagte zunächst auf einen mündlich erklärten Teilverzicht des Berufungsklägers und versuchte sich subsidiär mit inhaltlichen Argumenten zu wehren, um die Simulation gegenüber Dritten nicht preiszugeben.