wirtschaftung dieser Immobilie involviert war, was auch C. bestätigte. Weiter wurden Newsartikel zum Immobilienmarkt ausgetauscht und vor allem von Seiten von C. Dossiers zu Immobilienprojekten übermittelt. Der Unterhaltung lässt sich aber keine Vermittlung von potenziellen Finanzgebern und weiteren relevanten Marktteilnehmern durch den Berufungskläger entnehmen, wie sie im Beratervertrag vorgesehen war. Mit anderen Worten lassen die wenigen immobilienbezogenen Nachrichten nicht den Schluss zu, dass der Berufungskläger tatsächlich eine Tätigkeit, wie im Beratervertrag vorgesehen, aufgenommen hatte.