Berufungsbeklagten nicht nachvollziehbar. 6.2. Aus der WhatsApp-Unterhaltung ist ersichtlich, dass Immobilienprojekte nur ganz am Rande Thema zwischen den Parteien waren. Die − auch in der Berufungsschrift thematisierte − Immobilie in R. wurde erwähnt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass der Berufungskläger in irgendeiner Form bei der Be- 9 2024