Der Berufungskläger konnte entsprechend auch nicht glaubhaft plausibilisieren, welche Leistungen er unter dem Beratervertrag erbrachte oder erbringen sollte. Die Behauptung, die Berufungsbeklagte habe damals neben dem Geschäft mit Covid-19-Schutzausrüstung (und neben einem allfälligen Verkauf einer Liegenschaft in R.) auch noch im grossen Stil den Einstieg ins Immobilienbusiness beabsichtigt und habe deshalb unbedingt die Dienste des Berufungsklägers als Berater in Anspruch nehmen wollen, welcher eigentlich gar keine Zeit gehabt habe und darauf hingewiesen habe, dass es im Immobilienmarkt aufgrund der Co- vid-19-Pandemie schwierig sei, ist im Gegensatz zur Sachverhaltsdarstellung der