Die Berufungsbeklagte hat nicht einmal Anspruch darauf, dass der Berufungskläger nachweist, überhaupt tätig geworden zu sein (Beratervertrag Ziff. 8). Für diese Leistungen im Zeitraum von April 2020 bis September 2020, mithin sechs Monate, hätte die Berufungsbeklagte ein pauschales Gesamthonorar von EUR 200'000.− zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen sollen, wobei dieses bereits bis Mitte Mai 2020 vollständig zu bezahlen war (Beratervertrag Ziff. 3). Vor diesem Hintergrund würde der Beratervertrag in die Nähe einer Schenkung rücken. Wie das Kantonsgericht zu Recht festhielt, ist schwer denkbar, dass die Berufungsbeklagte − ausserhalb des von ihr behaupteten Kontexts − einen solchen Vertrag