1), für sich alleine betrachtet völlig unspezifisch und damit sinnbefreit. Selbst in Verbindung mit der Präambel, welche immerhin eine Referenz zum "Immobilen Bereich in West Europa" enthält, ist unklar, was für Kontakte der Kläger genau herstellen sollte. Bezüglich Quantität und Qualität der Leistung des Berufungsklägers bestanden explizit keine Vorgaben, im Gegenteil wurde ausdrücklich festgehalten, dass er gegebenenfalls nur eine sehr geringe Zahl an Kontakten und auch noch von geringfügiger Qualität vermitteln würde (Beratervertrag Ziff.