20.40 Uhr: "Mit welcher Frima mache cih den besagten Beratervertrag. Firma bitte". C. erwiderte um 21.26 Uhr: "Y. GmbH [Adresse]". Bereits um 21.35 Uhr schickte der Berufungskläger dann den durch ihn unterzeichneten und auf den 1. April 2020 datierten Beratervertrag (ein PDF mit dem ebenfalls fehlerhaften Namen "00000744-Bertarevertrag_PS_[C.]_01.04.2020"). Am 23. April 2020 retournierte C. den durch D. unterschriebenen Beratervertrag. Weiter ist die Verpflichtung des Berufungsklägers, "Kontakte zu potenziellen Marktteilnehmern" herzustellen (Beratervertrag Ziff. 1), für sich alleine betrachtet völlig unspezifisch und damit sinnbefreit.