Das Kantonsgericht führte die für eine Simulation sprechenden Indizien korrekt auf: Der Beratervertrag ist unsorgfältig redigiert, enthält zahlreiche Fehler und Wiederholungen (z.B. Beratervertrag Ziff. 12 und 15) und wurde offensichtlich hastig zusammengestellt. Weiter lässt sich der WhatsApp-Korrespondenz − entgegen den Behauptungen des Berufungsklägers − klar entnehmen, dass der Beratervertrag am 22./23. April 2020 und somit fast gleichzeitig mit dem S.-Vertrag unterzeichnet worden war. Offenbar war dem Berufungskläger am 22. April 2020 noch gar nicht bekannt, mit wem er den Beratervertrag eingehen würde, schrieb er doch um