Die restlichen EUR 150'000.− hätten nach der Lieferung der Covid-19-Schutzausrüstung zum Flughafen in China bezahlt werden sollen. Im Beratervertrag sei es dem Wortlaut nach um Immobilien gegangen, weil der Kontakt bei S. nicht mit dem Berufungskläger in Verbindung gebracht werden sollte. 6. In der Folge sind diese Beweismittel zu würdigen: 6.1. Dass der Beratervertrag und der (notariell beurkundete) S.-Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sind, ist unbestritten. Umstritten ist hingegen, ob der Beratervertrag simuliert war. Der Beweis dafür obliegt der Berufungsbeklagten.