Der Beratervertrag sei wohl am 23. April 2020, am Vortag der Beurkundung des S.-Vertrags, unterzeichnet worden, und am gleichen Tag seien EUR 5'000.− überwiesen worden, für den Erhalt des Kontakts zum Vertreter von S., K.. Sie hätten den Vertrag unterzeichnet, per Handy fotografiert und dann an den Berufungskläger verschickt. Sowohl beim Beratervertrag wie auch beim S.-Vertrag sei es um eine Lieferung an B. gegangen. Er habe nie verstanden, wieso es den Vertrag beim Notar brauche, es sei um dasselbe gegangen.