Es sei sowohl im Beratervertrag als auch im S.-Vertrag um Masken gegangen. Auf die Frage, um was es bei den immobilienbezogenen WhatsApp-Nachrich- ten konkret gegangen sei, erklärte er, dass die E. GmbH einen Makler angestellt habe, W., den ehemaligen Assistenten des Berufungsklägers, welcher relativ viele Immobilien für die E. GmbH verkauft habe. Über W. habe er den Berufungskläger kennen gelernt. W. habe gesagt, dass der Berufungskläger momentan nicht so viel zu tun habe und ihm bei der Aufarbeitung der Immobilien helfen würde. Er habe 7 2024