Sie hätten den Vertrag sofort unterzeichnet und sofort die Zahlung von EUR 5'000.− geleistet. Der Beratervertrag sei nicht bereits am 1. April 2020, sondern ungefähr zwei Tage vor der Überweisung von EUR 5'000.− unterzeichnet worden. Das Original hätten sie danach eingescannt. Nachdem die EUR 5'000.− überwiesen worden seien, habe der Berufungskläger sofort den Kontakt zu K. geliefert. Es sei sowohl im Beratervertrag als auch im S.-Vertrag um Masken gegangen.