5.6. Anlässlich seiner formellen Parteibefragung in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab D., Geschäftsführer der Berufungsbeklagten, auf die Frage, ob er bei der Verhandlung bzw. Unterzeichnung des Beratervertrags zwischen der Berufungsbeklagten und dem Berufungskläger im April 2020 dabei gewesen sei, an, 6 2024