Dieser habe ihn anfangs März 2020 gebeten, ihn bei der Beschaffung von finanzierungsfähigen und immobilienfähigen Unterlagen zu unterstützen. Erst im April und Mai 2020 habe er von C. entsprechende Liegenschaften übersandt bekommen, welche er mit potentiellen Partnern habe besprechen können. Er habe seine Kontakte angesprochen und erste rudimentäre Informationen, welche er von C. erhalten habe, weitergegeben. Ziffer 9 des Beratervertrags sei nicht üblich. Die Formulierung sei der damaligen Zeit und der Pandemie geschuldet gewesen.