5.5. Der Berufungskläger erklärte anlässlich seiner formellen Parteibefragung vor Kantonsgericht, dass die Parteien sich am 1. April 2020 über den Inhalt des Beratervertrags geeinigt und diesen ein paar Tage später unterzeichnet hätten. Er habe den Vertrag entsprechend den Verhandlungen zwischen den Parteien entworfen, zuerst unterschrieben und dann per E-Mail oder WhatsApp an C. geschickt. Er habe mit C. parallel verschiedene Geschäfte abgewickelt. Dieser habe ihn anfangs März 2020 gebeten, ihn bei der Beschaffung von finanzierungsfähigen und immobilienfähigen Unterlagen zu unterstützen.