Von einem Verzicht könne nicht die Rede sein. Im undatierten Antwortschreiben hielt die Berufungsbeklagte an ihrem Standpunkt fest und wies daraufhin, dass die angeblich durch den Berufungskläger vermittelten Kontakte nicht die vereinbarte Qualität laut Beratervertrag aufweisen würden. Sie halte es für sinnvoll, den alten Beratervertrag aufzuheben und einen neuen Beratervertrag zu schliessen, in dem konkrete Anforderungen an potentielle Finanzgeber festgelegt würden. Mit Schreiben vom 16. Juni und 11. September 2020 hielt der Rechtsvertreter des Berufungsklägers an seinem Standpunkt fest.