weiteren Honorars Abstand genommen. Hilfsweise wurde der Berufungskläger zur vollen Leistungserbringung aufgefordert, andernfalls das bereits gezahlte Honorar zurückgefordert werde. Am 8. Juni 2020 antwortete der Rechtsvertreter des Berufungsklägers auf dieses Schreiben und wies die behauptete Nichterfüllung zurück. Der Berufungskläger habe nachweislich Kontakte vermittelt und sei auch weiterhin bereit, dies zu tun, benötige dafür aber die Mithilfe der Berufungsbeklagten. Von einem Verzicht könne nicht die Rede sein.