Mit Schreiben vom 29. Mai 2020 forderte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers die Berufungsbeklagte auf, den offenen Betrag aus dem Beratervertrag von EUR 150'000.− zu bezahlen. Mit Schreiben vom 3. Juni 2020 wies die Berufungsbeklagte die Fälligkeit der Zahlung zurück. Dies da der Berufungskläger bislang seine Hauptleistungspflicht aus dem Beratervertrag nicht erfüllt habe, da er keine Kontakte zu potentiellen Finanzgebern resp. Marktteilnehmern vermittelt habe. Zudem habe er auf dieses Honorar verzichtet und in einem persönlichen Gespräch mit C. die nicht erbrachte Hauptleistung eingeräumt und von der Forderung des