Mit E-Mail vom 11. Mai 2020 teilte K. der Berufungsbeklagten mit, dass B. nicht beabsichtige, weitere Mengen über die bestehenden Verträge hinaus zu beschaffen, und bat um Verständnis, dass das übermittelte Angebot nicht weiter bearbeitet würde. Mit E-Mails vom 18. und 26. Mai 2020 forderte der Berufungskläger die Berufungsbeklagte auf, die letzte Teilzahlung zu überweisen.