Bis zum 11. Mai 2020 tauschten sich die Berufungsbeklagte und K. per E-Mail aus, wobei Letzterer noch keinen verbindlichen Entscheid treffen konnte. Nach einer Mahnung von Seiten des Berufungsklägers mit Verweis auf den Beratervertrag am 3. Mai 2020, überwies die Berufungsbeklagte am 5. Mai 2020 (anstatt wie im Beratervertrag vorgesehen am 30. April 2020) EUR 45'000.− an den Berufungskläger. Mit E-Mail vom 11. Mai 2020 teilte K. der Berufungsbeklagten mit, dass B. nicht beabsichtige, weitere Mengen über die bestehenden Verträge hinaus zu beschaffen, und bat um Verständnis, dass das übermittelte Angebot nicht weiter bearbeitet würde.