5.4. Den eingereichten Unterlagen lässt sich weiter entnehmen, dass am 24. April 2020 EUR 5'000.− der Berufungsbeklagten auf dem Konto des Berufungsklägers eingingen (vgl. auch die entsprechende WhatsApp-Nachricht vom 24. April 2020 um 06.40 Uhr). Gleichentags um 11.50 Uhr stellte der Berufungskläger per E-Mail den Kontakt zwischen der Berufungsbeklagten und K. von S. her. Um 12.41 Uhr kontaktierte die Berufungsbeklagte K. und bot ihm […] den Abschluss eines Vertrags zum Kauf von 30 Mio. Masken an. Bis zum 11. Mai 2020 tauschten sich die Berufungsbeklagte und K. per E-Mail aus, wobei Letzterer noch keinen verbindlichen Entscheid treffen konnte.