5.3. Die eingereichte WhatsApp-Korrespondenz zwischen dem Berufungskläger und C., Mitarbeiter der Berufungsbeklagten und Sohn des Geschäftsführers der Berufungsbeklagten D., referenziert verschiedentlich Themen aus dem Immobilienbereich: In der ersten Nachricht von C. vom 12. Februar 2020, 17.55 Uhr, ging es um Lagepläne, Wohnungen und die Grundbücher zu den einzelnen Wohnungen; am 13. Februar 2020, 19.49 und 21.27 Uhr, schickte der Berufungskläger C. den Kontakt eines Architekten und eines Notariatsbüros; "Wohneinehiten", "Baulastenverzeichnis, Mietgarantie in den Kaufvertrag", "Baubeschreibung", "aktueller Renovierungsstand der Einheiten" waren Gegenstand der Nachrichten des Beru-