Die Z. AG erhielt den Auftrag, Kontakte zur Vermittlung an B. herzustellen. Für eine erfolgreiche Vermittlung, die zum Abschluss eines Kaufvertrags zwischen B. und der Berufungsbeklagten führe, erhalte die Z. AG eine Gewinnbeteiligung des nachgewiesenen Gewinns in Höhe von netto 25% als Honorar für die Vermittlungsleistung.