5.2. Weiter liegt eine Vereinbarung zwischen der Berufungsbeklagten und der Z. AG, vertreten durch den Berufungskläger vor, vorgedruckt datiert am 23. April 2020 (nachfolgend: S.-Vertrag). Darin wird festgehalten, dass die Berufungsbeklagte plant, Schutzausrüstung zu erwerben und an B. ([…] oder via eingeschaltete Vertragspartner wie z.B. die S.-Gruppe) zu veräussern. Die Z. AG erhielt den Auftrag, Kontakte zur Vermittlung an B. herzustellen.