Nachweise von Kontaktaufnahmen o- der wie der Berufungskläger seine Tätigkeit ausführe, bestünden gegenüber der Berufungsbeklagten nicht. Es bestünden keine Vorgaben an Mengen und Anzahl der Kontaktaufnahmen. Gleiches gelte für die Qualität der zugeführten Kontaktaufnahmen. Die Berufungsbeklagte sei sich bewusst, dass auch über den gesamten Zeitraum eine sehr geringe Zahl an Kontakten und auch in geringfügiger Qualität vermittelt werden könne. Die Berufungsbeklagte werde den Berufungskläger mit 2 2024