Der Vertrag ende am 30. September 2020. Für seine Tätigkeit erhalte der Berufungskläger ein pauschales Gesamthonorar in Höhe von EUR 200'000.− zahlbar in drei Raten (EUR 5'000.− am 25. April 2020; EUR 45'000.− am 30. April 2020; EUR 150'000.− am 15. Mai 2020; vgl. hierzu auch die Rechnung des Berufungsklägers vom 25. April 2020). Eine Stornierung des Vertrags seitens der Berufungsbeklagten sei ausgeschlossen. Das Honorar hänge nicht vom Erfolg der Kontaktvermittlung durch den Berufungskläger ab. Nachweise von Kontaktaufnahmen o- der wie der Berufungskläger seine Tätigkeit ausführe, bestünden gegenüber der Berufungsbeklagten nicht.