5.1. Zwischen den Parteien besteht ein Beratervertrag, vorgedruckt datiert auf den 1. April 2020. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass die Berufungsbeklagte beabsichtige, "im Immobilen Bereich in West Europa Kontakte zu potenziellen Finanzgebern und weitere relevante Marktteilnehmer aufzubauen." Die Berufungsbeklagte beabsichtige, die Dienstleistung des Berufungsklägers zum Herstellen dieser Kontakte zu sichern. Die Parteien vereinbarten, dass der Berufungskläger ab dem 1. April 2020 Kontakte zu potenziellen Marktteilnehmern herstellen werde. Der Vertrag ende am 30. September 2020.