3. Für die theoretischen Grundlagen zu Art. 18 Abs. 1 OR kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. 4. Wie das Kantonsgericht zu Recht ausführte, trägt die Berufungsbeklagte die Beweislast dafür, dass es sich beim Beratervertrag um ein simuliertes Geschäft handelt; ihr obliegt der entsprechende Hauptbeweis. Dem Berufungskläger steht der Gegenbeweis offen, d.h. die Möglichkeit, den Hauptbeweis zu erschüttern. 5. Da die Beweiswürdigung umstritten ist, ist diese vom Obergericht zu überprüfen. Folgende Beweise liegen im Recht: