X. (Berufungskläger) und die Y. GmbH (Berufungsbeklagte) schlossen einen Beratervertrag datierend vom 1. April 2020 ab. X. verpflichtete sich darin zum Aufbau von Kontakten zu potenziellen Finanzgebern und weiteren relevanten Marktteilnehmern im Immobilienbereich in Westeuropa, während sich die Y. GmbH im Gegenzug zur Zahlung von EUR 200'000.− verpflichtete. Dabei war vereinbart, dass X. ab dem 1. April 2020 tätig würde und diese Tätigkeit bis 30. September 2020 fortsetzen würde. Die Bezahlung des Honorars sollte gemäss vertraglicher Vereinbarung gestaffelt erfolgen. Die Y. GmbH überwies entsprechend im April EUR 5'000.− und im Mai 2020 EUR 45'000.− an X.