{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2024-06-28", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2023-3_2024-06-28.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/09ffdafc-c85b-4b8e-8d69-bb9437d08d1a", "Checksum": "18ece8688dde45b18e0e0d36764421dd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2023/3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 28.06.2024 10/2023/3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 28.06.2024 10/2023/3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 28.06.2024 10/2023/3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Simulation – Art. 18 Abs. 1 OR. | Wer sich auf die Simulation eines Rechtsgesch&auml;fts beruft, tr&auml;gt daf&uuml;r die objektive und subjektive Beweislast. Die W&uuml;rdigung der verschiedenen Beweismittel (u.a. Vertr&auml;ge, WhatsApp- und E-Mail-Korrespondenz, Zahlungseing&auml;nge, Parteibefragungen) f&uuml;hrt zum Ergebnis, dass das Rechtsgesch&auml;ft, gest&uuml;tzt auf welches geklagt wurde, simuliert und damit unwirksam ist (E. 4 ff.).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2023/3 vom 28. Juni 2024\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/2078", "Zeit UTC": "31.01.2026 02:17:32", "Checksum": "b08258849ebd64550f4f1f0179f04dfc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 28.06.2024 10/2023/3\nRegeste:\nSimulation – Art. 18 Abs. 1 OR. | Wer sich auf die Simulation eines Rechtsgesch&auml;fts beruft, tr&auml;gt daf&uuml;r die objektive und subjektive Beweislast. Die W&uuml;rdigung der verschiedenen Beweismittel (u.a. Vertr&auml;ge, WhatsApp- und E-Mail-Korrespondenz, Zahlungseing&auml;nge, Parteibefragungen) f&uuml;hrt zum Ergebnis, dass das Rechtsgesch&auml;ft, gest&uuml;tzt auf welches geklagt wurde, simuliert und damit unwirksam ist (E. 4 ff.).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2023/3 vom 28. Juni 2024\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n8. Soweit der Berufungskläger eine Verletzung des Rechts auf Beweis geltend\nmacht, ist ihm entgegenzuhalten, dass die vorgenommene Würdigung der Klagebeilagen durch das Obergericht wie gesehen am Resultat der Beweiswürdigung\nnichts zu ändern vermag. Eine Verletzung des Rechts auf Beweis liegt nicht vor.\n\n9. Nachdem der Beratervertrag zufolge Simulation unwirksam ist, erübrigt es\nsich, auf die Eventualbegründung der Berufungsbeklagten einzugehen, zumal die\nentsprechenden Erwägungen des Kantonsgerichts durch den Berufungskläger\nnicht beanstandet wurden.\n\n10. Bezüglich des Inhalts eines allfällig zu beachtenden dissimulierten Vertrags\n(vgl. Art. 18 Abs. 1 OR) macht die Berufungsbeklagte geltend, ein Honorar wäre\nnur bei einer erfolgreichen Vermittlung des beabsichtigten Geschäfts geschuldet\ngewesen. Der Berufungskläger stellte diesbezüglich weder vor Kantons- noch vor\nObergericht Behauptungen auf. Entsprechend kann dem Berufungskläger die geltend gemachte Forderung auch nicht aus einem allfälligen dissimulierten Vertrag\nzugesprochen werden.\n\n11. Nach dem Gesagten ist der Beratervertrag zufolge Simulation unwirksam.\nAus einem allfälligen dissimulierten Vertrag hat der Berufungskläger keinen Anspruch behauptet. Entsprechend erweist sich die Berufung als unbegründet. Sie ist\nabzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.\n\n13\n"}