{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2024-06-28", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2023-3_2024-06-28.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/09ffdafc-c85b-4b8e-8d69-bb9437d08d1a", "Checksum": "18ece8688dde45b18e0e0d36764421dd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2023/3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 28.06.2024 10/2023/3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 28.06.2024 10/2023/3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 28.06.2024 10/2023/3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Simulation – Art. 18 Abs. 1 OR. | Wer sich auf die Simulation eines Rechtsgesch&auml;fts beruft, tr&auml;gt daf&uuml;r die objektive und subjektive Beweislast. 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Vertr&auml;ge, WhatsApp- und E-Mail-Korrespondenz, Zahlungseing&auml;nge, Parteibefragungen) f&uuml;hrt zum Ergebnis, dass das Rechtsgesch&auml;ft, gest&uuml;tzt auf welches geklagt wurde, simuliert und damit unwirksam ist (E. 4 ff.).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2023/3 vom 28. Juni 2024\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n6.4. Zu berücksichtigen sind weiter die Parteiaussagen: Das Kantonsgericht\nkonnte sich von den Parteien und dem Zeugen einen persönlichen Eindruck machen und hat die Aussagen von C., Sohn des Geschäftsführers der Berufungsbeklagten D., als glaubhaft und konsistent sowie nachvollziehbar, und die Aussagen\ndes Berufungsklägers als nicht glaubhaft und ausweichend eingeschätzt und korrekt gewürdigt. Festzuhalten ist jedoch, dass die Aussagen des von der Berufungsbeklagten als Beweismittel offerierten Zeugen Q. − wie vom Berufungskläger vorgebracht − sehr kritisch zu würdigen sind, da er nicht nur der beste Freund und\nTrauzeuge von C. sowie langjähriger Angestellter der Berufungsbeklagten ist, sondern zudem vor der Hauptverhandlung mit dem Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten Kontakt hatte, welcher ihm den Ablauf der Verhandlung schilderte und ihm\ndarlegte, welche Fragen das Gericht wahrscheinlich an ihn richten würde. Da aber\nauch die Parteien selbst ein Interesse am Ausgang des Verfahrens haben, ist ihre\nGlaubwürdigkeit ebenfalls mit Zurückhaltung zu bewerten. Entscheidend ist die\nGlaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Die Aussagen des Berufungsklägers sind\nauffällig unbestimmt und vage. Insbesondere blieben seine Ausführungen zu seinen vertraglichen Leistungen im Verhältnis zu der hohen Gegenleistung schwammig. Die Aussagen von C. werden durch D., der bestätigte, dass es beim Beratervertrag um Masken und nicht Immobilien gegangen sei − ein Widerspruch in seinen\nAussagen ist entgegen dem Berufungskläger nicht ersichtlich −, und insbesondere\nauch durch die WhatsApp-Unterhaltung gestützt. Entgegen dem Berufungskläger\nlässt sich auch den Aussagen von C. zur Immobilientätigkeit des Berufungsklägers\nnichts Anderes entnehmen, werden doch auch diese durch die WhatsApp-Unter-\nhaltung gestützt. Der Berufungskläger half offenbar seinem ehemaligen Assistenten W., der für die E. GmbH relativ viele Immobilien verkauft hatte, die entsprechenden Immobilien aufzuarbeiten (vgl. auch die übereinstimmenden Aussagen\ndes Berufungsklägers). Dies passt insbesondere zu den Nachrichten bzgl. der Immobilie in R. Nur weil der Berufungskläger für D. und C. resp. die E. GmbH im\nImmobilienbereich tätig geworden ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass der\nBerufungskläger auch nachweislich der Berufungsbeklagten Kontakte zur Finanz-\n\n11\n2024\n\ngebern und Marktteilnehmern vermittelt hat, wie es unter dem Beratervertrag gefordert gewesen wäre. Die diesbezüglichen Aussagen des Berufungsklägers (\"Wir\nsprachen häufig darüber, was im Immobilienmarkt los ist, was es für Herausforderungen gibt usw. Natürlich haben wir auch über grössere Volumina an Immobilientransaktionen gesprochen. Was sind für Spieler am Markt und ich habe ihm diese\nLinks zur Verfügung gestellt, um ihn natürlich darauf hinzuweisen, dass es an der\neinen oder anderen Ecke nicht immer einfach ist.\") sind denn auch äusserst vage\nund lassen keinen anderen Schluss zu.\n\n6.5. Wie das Kantonsgericht zu Recht ausführte, ist somit in Würdigung der Beweismittel festzuhalten, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten einen\nKontakt zu S. im Hinblick auf ein Geschäft mit Covid-19-Schutzausrüstung vermitteln und im Zusammenhang mit diesem Geschäft eine Provision von\nEUR 200'000.− erhalten sollte. Aus Gründen, die vorliegend offenbleiben können,\nsollte dieses Geschäft nicht transparent gemacht werden. Deshalb setzte der Berufungskläger den Beratervertrag auf und verwendete dafür eine Vorlage aus seinem üblichen Tätigkeitsbereich, dem Immobilienmarkt. Unterzeichnet wurde der\nBeratervertrag am 22./23. April 2020 und somit fast gleichzeitig wie der am 23. April 2020 unterzeichnete S.-Vertrag. Der Abschluss von zwei Verträgen macht entgegen dem Berufungskläger durchaus Sinn, konnte sich der Berufungskläger doch\nmit dem S.-Vertrag − neben der Provision für die Vermittlung des Kontakts zu S. −\neine zusätzliche, volumenabhängige Provision sichern. Nach Bezahlung der ersten\nRate der Provision folgte umgehend der Kontakt zu S. Diesen Zusammenhang der\nbeiden Verträge zeigt auch die Korrespondenz zwischen dem Berufungskläger und\nC., welche eine Verknüpfung zwischen den Handlungen des Berufungsklägers im\nHinblick auf das Geschäft mit Covid-19-Schutzausrüstung und den Zahlungen der\nHonorarraten gemäss Beratervertrag herstellt. Damit hatte der Beratervertrag\nkeine eigenständige Bedeutung im Zusammenhang mit Immobilienprojekten, sondern diente der Verschleierung der Provisionszahlung an den Berufungskläger für\ndie Vermittlung des Geschäfts mit Covid-19-Schutzausrüstung via S.\n\n7. Zusammengefasst ist damit der Beweis erbracht, dass der Beratervertrag\nsimuliert war. Der Gegenbeweis des Berufungsklägers ist gescheitert. Das simulierte Rechtsgeschäft ist zwischen den Parteien unwirksam (Art. 18 Abs. 1 OR;\nBGE 123 IV 61 E. 5c/cc; BGer 4A_665/2016 vom 15. Februar 2017 E. 3.1).\n\n12\n2024\n\n"}