{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2024-06-28", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2023-3_2024-06-28.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/09ffdafc-c85b-4b8e-8d69-bb9437d08d1a", "Checksum": "18ece8688dde45b18e0e0d36764421dd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2023/3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 28.06.2024 10/2023/3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 28.06.2024 10/2023/3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 28.06.2024 10/2023/3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Simulation – Art. 18 Abs. 1 OR. | Wer sich auf die Simulation eines Rechtsgesch&auml;fts beruft, tr&auml;gt daf&uuml;r die objektive und subjektive Beweislast. Die W&uuml;rdigung der verschiedenen Beweismittel (u.a. Vertr&auml;ge, WhatsApp- und E-Mail-Korrespondenz, Zahlungseing&auml;nge, Parteibefragungen) f&uuml;hrt zum Ergebnis, dass das Rechtsgesch&auml;ft, gest&uuml;tzt auf welches geklagt wurde, simuliert und damit unwirksam ist (E. 4 ff.).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2023/3 vom 28. Juni 2024\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/2078", "Zeit UTC": "31.01.2026 02:17:32", "Checksum": "b08258849ebd64550f4f1f0179f04dfc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 28.06.2024 10/2023/3\nRegeste:\nSimulation – Art. 18 Abs. 1 OR. | Wer sich auf die Simulation eines Rechtsgesch&auml;fts beruft, tr&auml;gt daf&uuml;r die objektive und subjektive Beweislast. Die W&uuml;rdigung der verschiedenen Beweismittel (u.a. Vertr&auml;ge, WhatsApp- und E-Mail-Korrespondenz, Zahlungseing&auml;nge, Parteibefragungen) f&uuml;hrt zum Ergebnis, dass das Rechtsgesch&auml;ft, gest&uuml;tzt auf welches geklagt wurde, simuliert und damit unwirksam ist (E. 4 ff.).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2023/3 vom 28. Juni 2024\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n6.2. Aus der WhatsApp-Unterhaltung ist ersichtlich, dass Immobilienprojekte nur\nganz am Rande Thema zwischen den Parteien waren. Die − auch in der Berufungsschrift thematisierte − Immobilie in R. wurde erwähnt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass der Berufungskläger in irgendeiner Form bei der Be-\n\n9\n2024\n\nwirtschaftung dieser Immobilie involviert war, was auch C. bestätigte. Weiter wurden Newsartikel zum Immobilienmarkt ausgetauscht und vor allem von Seiten von\nC. Dossiers zu Immobilienprojekten übermittelt. Der Unterhaltung lässt sich aber\nkeine Vermittlung von potenziellen Finanzgebern und weiteren relevanten Marktteilnehmern durch den Berufungskläger entnehmen, wie sie im Beratervertrag vorgesehen war. Mit anderen Worten lassen die wenigen immobilienbezogenen Nachrichten nicht den Schluss zu, dass der Berufungskläger tatsächlich eine Tätigkeit,\nwie im Beratervertrag vorgesehen, aufgenommen hatte. Vielmehr drehte sich praktisch die ganze Unterhaltung um die Beschaffung von Covid-19-Schutzausrüstung.\nNachrichten wie die unter E. 5.3 zitierten und insbesondere die Nachricht von C.\nan den Berufungskläger: \"Dein Scheiss Beratervertrag ärgert mich auch unmöglich. Ich habe dir genauso vertraut und habe kein Auftrag von [S.] bekommen und\nzahle 200k. Bis her habe ich nur Arbeit mit dir gehabt und an dich Geld bezahlt.\nHabe ich dir die Schuld gegeben für [S.] oder sonst was. Nein. Ich halte meine\nFresse und übernehme dafür die Verantwortung. Und du sprichst mit mir wie mit\neine Nutte und gibts mir die Schuld. Ich habe dir auch vertraut und zahle jetzt 200k\nwofür?\", zeigen entgegen dem Berufungskläger eine Verknüpfung von Zahlungen,\ndie den Honorarraten gemäss Beratervertrag entsprechen, mit der Vermittlung des\nAuftrags zur Lieferung von Covid-19-Schutzausrüstung und einer Vereinbarung,\ndie auf Vertrauen beruhte. Weiter zeigt die WhatsApp-Unterhaltung deutlich, dass\nder Beratervertrag fast gleichzeitig mit dem S.-Vertrag unterzeichnet wurde. Der\nUnterhaltung lässt sich auch entnehmen, dass die zweite Zahlung gemäss Beratervertrag von EUR 45'000.− an die Bestätigung von S. gebunden war. Laut Beratervertrag wäre diese Summe bereits am 30. April 2020 fällig gewesen. S. hielt die\nBerufungsbeklagte aber hin und äusserte sich nicht konkret. Entsprechend verzögerte die Berufungsbeklagte die Bezahlung der Rate von EUR 45'000.−. C. erklärte\ndazu in einer Sprachnachricht vom 30. April 2020, dass er die EUR 5'000.− gezahlt\nhabe, egal ob ein Deal zustande komme oder nicht, aber sie hätten sich ja geeinigt,\ndass die vollen EUR 50'000.− nur überwiesen würden, wenn wenigstens eine\nmündliche Bestätigung von S. vorliege und er wolle diese noch abwarten. Der Berufungskläger drängte mehrfach auf die zweite Ratenzahlung, unter anderem am\nSamstag 2. Mai 2020. Als Antwort kam gleichentags: \"Am Monat [recte: Montag].\nDa kommt mit Sicherheit auch die Bestätigung von [S.]\". Am Dienstag, 5. Mai 2020,\nerfolgte dann die in Aussicht gestellte Zahlung über EUR 45'000.−.\n\n6.3. Weiter deuten auch die am 24. April 2020 durch die Berufungsbeklagte an\nden Berufungskläger überwiesenen EUR 5'000.− und der gleichentags um\n11.50 Uhr hergestellte Kontakt zwischen der Berufungsbeklagten und K. von S. auf\neine Verknüpfung zwischen dem Beratervertrag und der Kontaktherstellung zu S.\n\n10\n2024\n\nhin. Entgegen dem Berufungskläger vermag auch das Beharren der Berufungsbeklagten auf der korrekten Erfüllung des Beratervertrags an diesem Konnex nichts\nzu ändern. Einerseits gab es offenbar Gründe, wieso über das Geschäft betreffend\nSchutzmasken schriftlich nicht oder nur sehr zurückhaltend korrespondiert wurde.\nWeiter verwies die Berufungsbeklagte zunächst auf einen mündlich erklärten Teilverzicht des Berufungsklägers und versuchte sich subsidiär mit inhaltlichen Argumenten zu wehren, um die Simulation gegenüber Dritten nicht preiszugeben.\n\n"}