{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2024-06-28", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2023-3_2024-06-28.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/09ffdafc-c85b-4b8e-8d69-bb9437d08d1a", "Checksum": "18ece8688dde45b18e0e0d36764421dd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2023/3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 28.06.2024 10/2023/3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 28.06.2024 10/2023/3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 28.06.2024 10/2023/3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Simulation – Art. 18 Abs. 1 OR. | Wer sich auf die Simulation eines Rechtsgesch&auml;fts beruft, tr&auml;gt daf&uuml;r die objektive und subjektive Beweislast. 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Vertr&auml;ge, WhatsApp- und E-Mail-Korrespondenz, Zahlungseing&auml;nge, Parteibefragungen) f&uuml;hrt zum Ergebnis, dass das Rechtsgesch&auml;ft, gest&uuml;tzt auf welches geklagt wurde, simuliert und damit unwirksam ist (E. 4 ff.).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2023/3 vom 28. Juni 2024\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n5.8. Der Zeuge Q., Mitarbeiter der Berufungsbeklagten und bester Freund von\nC., bestätigte im Wesentlichen die Ausführungen von C.. Die Berufungsbeklagte\nsei aus dem Vertrieb und Verkauf von […] Produkten entstanden. Aufgrund der\nPandemie habe sie ihre Kontakte in China genutzt, um Schutzausrüstung zu importieren. Es habe zwei Verträge gegeben. Einerseits den Beratervertrag und andererseits den notariell beglaubigten S.-Vertrag. Der Beratervertrag sei wohl am\n23. April 2020, am Vortag der Beurkundung des S.-Vertrags, unterzeichnet worden, und am gleichen Tag seien EUR 5'000.− überwiesen worden, für den Erhalt\ndes Kontakts zum Vertreter von S., K.. Sie hätten den Vertrag unterzeichnet, per\nHandy fotografiert und dann an den Berufungskläger verschickt. Sowohl beim Beratervertrag wie auch beim S.-Vertrag sei es um eine Lieferung an B. gegangen.\nEr habe nie verstanden, wieso es den Vertrag beim Notar brauche, es sei um dasselbe gegangen. Es sei im Vergleich zum angestammten Geschäft der Berufungsbeklagten mit […]-Produkten um andere Grössenordnungen gegangen, insofern\nsei man bei der Unterzeichnung des Beratervertrags wohl etwas blauäugig gewesen. Die zweite Zahlung über EUR 45'000.− sei erfolgt, weil die Berufungsbeklagte\nsonst aus dem beabsichtigten Geschäft \"rausgekickt\" worden wäre. Die restlichen\nEUR 150'000.− hätten nach der Lieferung der Covid-19-Schutzausrüstung zum\nFlughafen in China bezahlt werden sollen. Im Beratervertrag sei es dem Wortlaut\nnach um Immobilien gegangen, weil der Kontakt bei S. nicht mit dem Berufungskläger in Verbindung gebracht werden sollte.\n\n6. In der Folge sind diese Beweismittel zu würdigen:\n\n6.1. Dass der Beratervertrag und der (notariell beurkundete) S.-Vertrag zwischen\nden Parteien zustande gekommen sind, ist unbestritten. Umstritten ist hingegen,\nob der Beratervertrag simuliert war. Der Beweis dafür obliegt der Berufungsbeklagten.\n\nDas Kantonsgericht führte die für eine Simulation sprechenden Indizien korrekt auf:\nDer Beratervertrag ist unsorgfältig redigiert, enthält zahlreiche Fehler und Wiederholungen (z.B. Beratervertrag Ziff. 12 und 15) und wurde offensichtlich hastig zusammengestellt. Weiter lässt sich der WhatsApp-Korrespondenz − entgegen den\nBehauptungen des Berufungsklägers − klar entnehmen, dass der Beratervertrag\nam 22./23. April 2020 und somit fast gleichzeitig mit dem S.-Vertrag unterzeichnet\nworden war. Offenbar war dem Berufungskläger am 22. April 2020 noch gar nicht\nbekannt, mit wem er den Beratervertrag eingehen würde, schrieb er doch um\n\n8\n2024\n\n20.40 Uhr: \"Mit welcher Frima mache cih den besagten Beratervertrag. Firma\nbitte\". C. erwiderte um 21.26 Uhr: \"Y. GmbH [Adresse]\". Bereits um 21.35 Uhr\nschickte der Berufungskläger dann den durch ihn unterzeichneten und auf den\n1. April 2020 datierten Beratervertrag (ein PDF mit dem ebenfalls fehlerhaften Namen \"00000744-Bertarevertrag_PS_[C.]_01.04.2020\"). Am 23. April 2020 retournierte C. den durch D. unterschriebenen Beratervertrag. Weiter ist die Verpflichtung des Berufungsklägers, \"Kontakte zu potenziellen Marktteilnehmern\" herzustellen (Beratervertrag Ziff. 1), für sich alleine betrachtet völlig unspezifisch und\ndamit sinnbefreit. Selbst in Verbindung mit der Präambel, welche immerhin eine\nReferenz zum \"Immobilen Bereich in West Europa\" enthält, ist unklar, was für Kontakte der Kläger genau herstellen sollte. Bezüglich Quantität und Qualität der Leistung des Berufungsklägers bestanden explizit keine Vorgaben, im Gegenteil wurde\nausdrücklich festgehalten, dass er gegebenenfalls nur eine sehr geringe Zahl an\nKontakten und auch noch von geringfügiger Qualität vermitteln würde (Beratervertrag Ziff. 9). Die Berufungsbeklagte hat nicht einmal Anspruch darauf, dass der Berufungskläger nachweist, überhaupt tätig geworden zu sein (Beratervertrag Ziff. 8).\nFür diese Leistungen im Zeitraum von April 2020 bis September 2020, mithin sechs\nMonate, hätte die Berufungsbeklagte ein pauschales Gesamthonorar von\nEUR 200'000.− zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen sollen, wobei dieses bereits\nbis Mitte Mai 2020 vollständig zu bezahlen war (Beratervertrag Ziff. 3). Vor diesem\nHintergrund würde der Beratervertrag in die Nähe einer Schenkung rücken. Wie\ndas Kantonsgericht zu Recht festhielt, ist schwer denkbar, dass die Berufungsbeklagte − ausserhalb des von ihr behaupteten Kontexts − einen solchen Vertrag\nunterzeichnet hätte. Der Berufungskläger konnte entsprechend auch nicht glaubhaft plausibilisieren, welche Leistungen er unter dem Beratervertrag erbrachte oder\nerbringen sollte. Die Behauptung, die Berufungsbeklagte habe damals neben dem\nGeschäft mit Covid-19-Schutzausrüstung (und neben einem allfälligen Verkauf einer Liegenschaft in R.) auch noch im grossen Stil den Einstieg ins Immobilienbusiness beabsichtigt und habe deshalb unbedingt die Dienste des Berufungsklägers\nals Berater in Anspruch nehmen wollen, welcher eigentlich gar keine Zeit gehabt\nhabe und darauf hingewiesen habe, dass es im Immobilienmarkt aufgrund der Co-\nvid-19-Pandemie schwierig sei, ist im Gegensatz zur Sachverhaltsdarstellung der\nBerufungsbeklagten nicht nachvollziehbar.\n\n"}