{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2024-06-28", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2023-3_2024-06-28.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/09ffdafc-c85b-4b8e-8d69-bb9437d08d1a", "Checksum": "18ece8688dde45b18e0e0d36764421dd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2023/3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 28.06.2024 10/2023/3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 28.06.2024 10/2023/3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 28.06.2024 10/2023/3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Simulation – Art. 18 Abs. 1 OR. | Wer sich auf die Simulation eines Rechtsgesch&auml;fts beruft, tr&auml;gt daf&uuml;r die objektive und subjektive Beweislast. Die W&uuml;rdigung der verschiedenen Beweismittel (u.a. Vertr&auml;ge, WhatsApp- und E-Mail-Korrespondenz, Zahlungseing&auml;nge, Parteibefragungen) f&uuml;hrt zum Ergebnis, dass das Rechtsgesch&auml;ft, gest&uuml;tzt auf welches geklagt wurde, simuliert und damit unwirksam ist (E. 4 ff.).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2023/3 vom 28. Juni 2024\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/2078", "Zeit UTC": "31.01.2026 02:17:32", "Checksum": "b08258849ebd64550f4f1f0179f04dfc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 28.06.2024 10/2023/3\nRegeste:\nSimulation – Art. 18 Abs. 1 OR. | Wer sich auf die Simulation eines Rechtsgesch&auml;fts beruft, tr&auml;gt daf&uuml;r die objektive und subjektive Beweislast. Die W&uuml;rdigung der verschiedenen Beweismittel (u.a. Vertr&auml;ge, WhatsApp- und E-Mail-Korrespondenz, Zahlungseing&auml;nge, Parteibefragungen) f&uuml;hrt zum Ergebnis, dass das Rechtsgesch&auml;ft, gest&uuml;tzt auf welches geklagt wurde, simuliert und damit unwirksam ist (E. 4 ff.).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2023/3 vom 28. Juni 2024\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n5.5. Der Berufungskläger erklärte anlässlich seiner formellen Parteibefragung vor\nKantonsgericht, dass die Parteien sich am 1. April 2020 über den Inhalt des Beratervertrags geeinigt und diesen ein paar Tage später unterzeichnet hätten. Er habe\nden Vertrag entsprechend den Verhandlungen zwischen den Parteien entworfen,\nzuerst unterschrieben und dann per E-Mail oder WhatsApp an C. geschickt. Er\nhabe mit C. parallel verschiedene Geschäfte abgewickelt. Dieser habe ihn anfangs\nMärz 2020 gebeten, ihn bei der Beschaffung von finanzierungsfähigen und immobilienfähigen Unterlagen zu unterstützen. Erst im April und Mai 2020 habe er von\nC. entsprechende Liegenschaften übersandt bekommen, welche er mit potentiellen Partnern habe besprechen können. Er habe seine Kontakte angesprochen und\nerste rudimentäre Informationen, welche er von C. erhalten habe, weitergegeben.\nZiffer 9 des Beratervertrags sei nicht üblich. Die Formulierung sei der damaligen\nZeit und der Pandemie geschuldet gewesen. Er habe es extra so formuliert, da er\naufgrund der Pandemie mit Schwierigkeiten gerechnet habe und nicht habe gewährleisten können, C. wirklich die Kontakte vermitteln zu können, welche er sich\ngewünscht habe. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen dem Berater- und\ndem S.-Vertrag. C. habe gerne versucht, alles zu vermischen und in einen Topf zu\nwerfen.\n\n5.6. Anlässlich seiner formellen Parteibefragung in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab D., Geschäftsführer der Berufungsbeklagten, auf die Frage, ob er\nbei der Verhandlung bzw. Unterzeichnung des Beratervertrags zwischen der Berufungsbeklagten und dem Berufungskläger im April 2020 dabei gewesen sei, an,\n\n6\n2024\n\nsein Sohn habe ihn gerufen, er habe mit diesem gesprochen, den Vertrag durchgelesen und danach unterzeichnet, da er der Geschäftsführer der Berufungsbeklagten sei. Sie hätten den Vertragsinhalt besprochen und es sei etwas komisch\ngewesen, da es im Vertrag um Immobilien gegangen sei, obwohl die Berufungsbeklagte nichts mit Immobilien zu tun habe. Er habe neben der Berufungsbeklagten\nnoch eine Immobilienfirma, welche damals Immobilien in R. verkauft habe, damit\nhätten aber weder der Berufungskläger noch C. etwas zu tun gehabt. Auf entsprechende Nachfrage sei ihm mitgeteilt worden, dass es beim Beratervertrag nur um\nMasken gehe. Er wisse nicht mehr genau, wann er den Vertrag unterzeichnet habe,\naber es sei in F. gewesen. Er habe den Berufungskläger anlässlich der Vertragsunterzeichnung nicht gesehen. Sein Sohn habe ihm gesagt, er solle unterschreiben\nund er habe diesem vertraut. Er habe ihn gefragt, wieso von Immobilien die Rede\nsei und sein Sohn habe gesagt, es gehe nur um Masken und Summen in Höhe\nvon 20−30 Millionen. Die Zahlungen an den Berufungskläger in Höhe von\nEUR 50'000.− seien im Vertrauen darauf erfolgt, dass der Berufungskläger Kontakte bringen könne, sodass die Berufungsbeklagte Masken verkaufen könne. Weiter bestätigte er, den Vertrag zwischen der Berufungsbeklagten und den S.-Vertrag\nvom 23. April 2020 unterzeichnet zu haben.\n\n5.7. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte C., Mitarbeiter\nder Berufungsbeklagten und Sohn des Geschäftsführers, in seiner formellen Parteibefragung, dass die Berufungsbeklagte den Vertrag in ihren Büroräumlichkeiten\nunterzeichnet habe. Der Berufungskläger habe den Vertrag elektronisch zugeschickt und es hätten keine Verhandlungen stattgefunden. Er habe seinen Vater\neingeladen und ihm kurz erklärt, um was es gehe. Der Beratervertrag sei durch\nseinen Vater am selben Tag, als dieser ihm zugeschickt worden sei, unterzeichnet\nworden. Sie hätten den Vertrag sofort unterzeichnet und sofort die Zahlung von\nEUR 5'000.− geleistet. Der Beratervertrag sei nicht bereits am 1. April 2020, sondern ungefähr zwei Tage vor der Überweisung von EUR 5'000.− unterzeichnet\nworden. Das Original hätten sie danach eingescannt. Nachdem die EUR 5'000.−\nüberwiesen worden seien, habe der Berufungskläger sofort den Kontakt zu K. geliefert. Es sei sowohl im Beratervertrag als auch im S.-Vertrag um Masken gegangen. Auf die Frage, um was es bei den immobilienbezogenen WhatsApp-Nachrich-\nten konkret gegangen sei, erklärte er, dass die E. GmbH einen Makler angestellt\nhabe, W., den ehemaligen Assistenten des Berufungsklägers, welcher relativ viele\nImmobilien für die E. GmbH verkauft habe. Über W. habe er den Berufungskläger\nkennen gelernt. W. habe gesagt, dass der Berufungskläger momentan nicht so viel\nzu tun habe und ihm bei der Aufarbeitung der Immobilien helfen würde. Er habe\n\n7\n2024\n\neingewilligt. Aus diesem Grund habe der Berufungskläger auch die in den\nWhatsApp-Nachrichten erwähnten Dokumente gebraucht.\n\n"}