{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2024-06-28", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2023-3_2024-06-28.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/09ffdafc-c85b-4b8e-8d69-bb9437d08d1a", "Checksum": "18ece8688dde45b18e0e0d36764421dd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2023/3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 28.06.2024 10/2023/3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 28.06.2024 10/2023/3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 28.06.2024 10/2023/3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Simulation – Art. 18 Abs. 1 OR. | Wer sich auf die Simulation eines Rechtsgesch&auml;fts beruft, tr&auml;gt daf&uuml;r die objektive und subjektive Beweislast. Die W&uuml;rdigung der verschiedenen Beweismittel (u.a. Vertr&auml;ge, WhatsApp- und E-Mail-Korrespondenz, Zahlungseing&auml;nge, Parteibefragungen) f&uuml;hrt zum Ergebnis, dass das Rechtsgesch&auml;ft, gest&uuml;tzt auf welches geklagt wurde, simuliert und damit unwirksam ist (E. 4 ff.).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2023/3 vom 28. Juni 2024\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/2078", "Zeit UTC": "31.01.2026 02:17:32", "Checksum": "b08258849ebd64550f4f1f0179f04dfc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 28.06.2024 10/2023/3\nRegeste:\nSimulation – Art. 18 Abs. 1 OR. | Wer sich auf die Simulation eines Rechtsgesch&auml;fts beruft, tr&auml;gt daf&uuml;r die objektive und subjektive Beweislast. Die W&uuml;rdigung der verschiedenen Beweismittel (u.a. Vertr&auml;ge, WhatsApp- und E-Mail-Korrespondenz, Zahlungseing&auml;nge, Parteibefragungen) f&uuml;hrt zum Ergebnis, dass das Rechtsgesch&auml;ft, gest&uuml;tzt auf welches geklagt wurde, simuliert und damit unwirksam ist (E. 4 ff.).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2023/3 vom 28. Juni 2024\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\nDer WhatsApp-Korrespondenz lässt sich überdies Folgendes zum Zustandekommen des Beratervertrags entnehmen: Am 22. April 2020, 20.40 Uhr, schrieb der\nBerufungskläger: \"Mit welcher Frima mache cih den besagten Beratervertrag.\nFirma bitte\". C. erwiderte um 21.26 Uhr: \"Y. GmbH [Adresse]\". Um 21.35 Uhr\nschickte der Berufungskläger den durch ihn unterzeichneten und auf den 1. April\n2020 datierten Beratervertrag (ein PDF mit dem Namen \"00000744-Bertarever-\ntrag_PS_[C.]_01.04.2020\"). Nach Unterhaltungen über Zertifikate sandte C. am\n\n4\n2024\n\n23. April 2020 um 16.46 Uhr einen Scan des nun ebenfalls durch D. unterzeichneten Beratervertrags an den Berufungskläger zurück. Um 16.47 Uhr schrieb dieser:\n\"HRB Auszug\". Um 16.57 Uhr sandte C. den gewünschten Auszug aus dem Handelsregister F. bezüglich der Y. GmbH. Am 24. April 2020 um 06.40 Uhr sandte C.\ndem Berufungskläger einen Screenshot, aus dem ersichtlich ist, dass die Zahlung\nan den Berufungskläger in Höhe von EUR 5'000.− erfolgreich war. Um 09.23 Uhr\nsandte der Berufungskläger C. einen nicht unterzeichneten Vertragsentwurf des\nS.-Vertrags. C. schrieb um 09.41 Uhr: Passt Mach bitte fertig Er ist grade hier\",\nworaufhin der Berufungskläger um 09.46 Uhr ein durch ihn unterschriebenes S.-\nVertragsexemplar zusandte. Um 09.52 Uhr sandte C. den nun ebenfalls durch D.\nunterzeichneten S.-Vertrag an den Berufungskläger zurück. Zwanzig Minuten später fand offenbar der Termin beim Notar statt.\n\n5.4. Den eingereichten Unterlagen lässt sich weiter entnehmen, dass am 24. April 2020 EUR 5'000.− der Berufungsbeklagten auf dem Konto des Berufungsklägers\neingingen (vgl. auch die entsprechende WhatsApp-Nachricht vom 24. April 2020\num 06.40 Uhr). Gleichentags um 11.50 Uhr stellte der Berufungskläger per E-Mail\nden Kontakt zwischen der Berufungsbeklagten und K. von S. her. Um 12.41 Uhr\nkontaktierte die Berufungsbeklagte K. und bot ihm […] den Abschluss eines Vertrags zum Kauf von 30 Mio. Masken an. Bis zum 11. Mai 2020 tauschten sich die\nBerufungsbeklagte und K. per E-Mail aus, wobei Letzterer noch keinen verbindlichen Entscheid treffen konnte. Nach einer Mahnung von Seiten des Berufungsklägers mit Verweis auf den Beratervertrag am 3. Mai 2020, überwies die Berufungsbeklagte am 5. Mai 2020 (anstatt wie im Beratervertrag vorgesehen am 30. April\n2020) EUR 45'000.− an den Berufungskläger. Mit E-Mail vom 11. Mai 2020 teilte\nK. der Berufungsbeklagten mit, dass B. nicht beabsichtige, weitere Mengen über\ndie bestehenden Verträge hinaus zu beschaffen, und bat um Verständnis, dass\ndas übermittelte Angebot nicht weiter bearbeitet würde. Mit E-Mails vom 18. und\n26. Mai 2020 forderte der Berufungskläger die Berufungsbeklagte auf, die letzte\nTeilzahlung zu überweisen.\n\nMit Schreiben vom 29. Mai 2020 forderte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers die Berufungsbeklagte auf, den offenen Betrag aus dem Beratervertrag von\nEUR 150'000.− zu bezahlen. Mit Schreiben vom 3. Juni 2020 wies die Berufungsbeklagte die Fälligkeit der Zahlung zurück. Dies da der Berufungskläger bislang\nseine Hauptleistungspflicht aus dem Beratervertrag nicht erfüllt habe, da er keine\nKontakte zu potentiellen Finanzgebern resp. Marktteilnehmern vermittelt habe. Zudem habe er auf dieses Honorar verzichtet und in einem persönlichen Gespräch\nmit C. die nicht erbrachte Hauptleistung eingeräumt und von der Forderung des\n\n5\n2024\n\nweiteren Honorars Abstand genommen. Hilfsweise wurde der Berufungskläger zur\nvollen Leistungserbringung aufgefordert, andernfalls das bereits gezahlte Honorar\nzurückgefordert werde. Am 8. Juni 2020 antwortete der Rechtsvertreter des Berufungsklägers auf dieses Schreiben und wies die behauptete Nichterfüllung zurück.\nDer Berufungskläger habe nachweislich Kontakte vermittelt und sei auch weiterhin\nbereit, dies zu tun, benötige dafür aber die Mithilfe der Berufungsbeklagten. Von\neinem Verzicht könne nicht die Rede sein. Im undatierten Antwortschreiben hielt\ndie Berufungsbeklagte an ihrem Standpunkt fest und wies daraufhin, dass die angeblich durch den Berufungskläger vermittelten Kontakte nicht die vereinbarte\nQualität laut Beratervertrag aufweisen würden. Sie halte es für sinnvoll, den alten\nBeratervertrag aufzuheben und einen neuen Beratervertrag zu schliessen, in dem\nkonkrete Anforderungen an potentielle Finanzgeber festgelegt würden. Mit Schreiben vom 16. Juni und 11. September 2020 hielt der Rechtsvertreter des Berufungsklägers an seinem Standpunkt fest.\n\n"}