{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2024-06-28", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2023-3_2024-06-28.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/09ffdafc-c85b-4b8e-8d69-bb9437d08d1a", "Checksum": "18ece8688dde45b18e0e0d36764421dd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2023/3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 28.06.2024 10/2023/3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 28.06.2024 10/2023/3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 28.06.2024 10/2023/3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Simulation – Art. 18 Abs. 1 OR. | Wer sich auf die Simulation eines Rechtsgesch&auml;fts beruft, tr&auml;gt daf&uuml;r die objektive und subjektive Beweislast. 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Vertr&auml;ge, WhatsApp- und E-Mail-Korrespondenz, Zahlungseing&auml;nge, Parteibefragungen) f&uuml;hrt zum Ergebnis, dass das Rechtsgesch&auml;ft, gest&uuml;tzt auf welches geklagt wurde, simuliert und damit unwirksam ist (E. 4 ff.).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2023/3 vom 28. Juni 2024\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n 2024\n\nSimulation – Art. 18 Abs. 1 OR.\n\nWer sich auf die Simulation eines Rechtsgeschäfts beruft, trägt dafür die objektive\nund subjektive Beweislast. Die Würdigung der verschiedenen Beweismittel (u.a.\nVerträge, WhatsApp- und E-Mail-Korrespondenz, Zahlungseingänge, Parteibefragungen) führt zum Ergebnis, dass das Rechtsgeschäft, gestützt auf welches geklagt wurde, simuliert und damit unwirksam ist (E. 4 ff.).\n\nOGE 10/2023/3 vom 28. Juni 2024\n\nKeine Veröffentlichung im Amtsbericht\n\nSachverhalt\n\nX. (Berufungskläger) und die Y. GmbH (Berufungsbeklagte) schlossen einen Beratervertrag datierend vom 1. April 2020 ab. X. verpflichtete sich darin zum Aufbau\nvon Kontakten zu potenziellen Finanzgebern und weiteren relevanten Marktteilnehmern im Immobilienbereich in Westeuropa, während sich die Y. GmbH im Gegenzug zur Zahlung von EUR 200'000.− verpflichtete. Dabei war vereinbart, dass X.\nab dem 1. April 2020 tätig würde und diese Tätigkeit bis 30. September 2020 fortsetzen würde. Die Bezahlung des Honorars sollte gemäss vertraglicher Vereinbarung gestaffelt erfolgen. Die Y. GmbH überwies entsprechend im April EUR 5'000.−\nund im Mai 2020 EUR 45'000.− an X. Die offenen EUR 150'000.− bezahlte die Y.\nGmbH nicht, woraufhin X. Klage einreichte. Das Kantonsgericht Schaffhausen wies\ndie Klage ab, woraufhin X. Berufung beim Obergericht des Kantons Schaffhausen\nerhob.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Es ist unbestritten, dass zwischen den Parteien ein Beratervertrag abgeschlossen wurde, in dem sich die Berufungsbeklagte zur Zahlung von\nEUR 200'000.− verpflichtete, dass diese insgesamt EUR 50'000.− an den Berufungskläger überwies und die offenen EUR 150'000.− nicht zahlte. Der Berufungskläger fordert diese EUR 150'000.− aus dem Beratervertrag. Die Berufungsbeklagte bestreitet diese Forderung mit der Begründung, der Beratervertrag sei simuliert gewesen.\n\n2.1. Das Kantonsgericht bejahte nach durchgeführtem Beweisverfahren die Simulation des Beratervertrags und wies die darauf gestützte Forderungsklage entsprechend ab.\n\n1\n2024\n\n2.2. Der Berufungskläger bestreitet eine Simulation. Er beanstandet die aus seiner Sicht falsche Beweiswürdigung des Kantonsgerichts und macht eine Verletzung seines Rechts auf Beweis geltend, da das Kantonsgericht nur wenige der\ndurch ihn offerierten Beweise abgenommen habe.\n\n2.3. Die Berufungsbeklagte bringt vor, das Kantonsgericht habe den Sachverhalt\nrichtig gewürdigt und zu Recht auf eine Simulation erkannt. Beweisfehler würden\nkeine vorliegen.\n\n3. Für die theoretischen Grundlagen zu Art. 18 Abs. 1 OR kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden.\n\n4. Wie das Kantonsgericht zu Recht ausführte, trägt die Berufungsbeklagte die\nBeweislast dafür, dass es sich beim Beratervertrag um ein simuliertes Geschäft\nhandelt; ihr obliegt der entsprechende Hauptbeweis. Dem Berufungskläger steht\nder Gegenbeweis offen, d.h. die Möglichkeit, den Hauptbeweis zu erschüttern.\n\n5. Da die Beweiswürdigung umstritten ist, ist diese vom Obergericht zu überprüfen. Folgende Beweise liegen im Recht:\n\n5.1. Zwischen den Parteien besteht ein Beratervertrag, vorgedruckt datiert auf\nden 1. April 2020. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass die Berufungsbeklagte beabsichtige, \"im Immobilen Bereich in West Europa Kontakte zu potenziellen Finanzgebern und weitere relevante Marktteilnehmer aufzubauen.\" Die Berufungsbeklagte beabsichtige, die Dienstleistung des Berufungsklägers zum Herstellen dieser Kontakte zu sichern. Die Parteien vereinbarten, dass der Berufungskläger ab dem 1. April 2020 Kontakte zu potenziellen Marktteilnehmern herstellen\nwerde. Der Vertrag ende am 30. September 2020. Für seine Tätigkeit erhalte der\nBerufungskläger ein pauschales Gesamthonorar in Höhe von EUR 200'000.− zahlbar in drei Raten (EUR 5'000.− am 25. April 2020; EUR 45'000.− am 30. April 2020;\nEUR 150'000.− am 15. Mai 2020; vgl. hierzu auch die Rechnung des Berufungsklägers vom 25. April 2020). Eine Stornierung des Vertrags seitens der Berufungsbeklagten sei ausgeschlossen. Das Honorar hänge nicht vom Erfolg der Kontaktvermittlung durch den Berufungskläger ab. Nachweise von Kontaktaufnahmen o-\nder wie der Berufungskläger seine Tätigkeit ausführe, bestünden gegenüber der\nBerufungsbeklagten nicht. Es bestünden keine Vorgaben an Mengen und Anzahl\nder Kontaktaufnahmen. Gleiches gelte für die Qualität der zugeführten Kontaktaufnahmen. Die Berufungsbeklagte sei sich bewusst, dass auch über den gesamten\nZeitraum eine sehr geringe Zahl an Kontakten und auch in geringfügiger Qualität\nvermittelt werden könne. Die Berufungsbeklagte werde den Berufungskläger mit\n\n2\n2024\n\nentsprechenden Geschäftsunterlagen und Informationen über die aktuellen wirtschaftlichen Grundlagen informieren. Weiter vereinbarten die Parteien absolutes\nStillschweigen über diese Vereinbarung.\n\n"}