5. Fehlerhafte Parteibezeichnungen sind von Amtes wegen über Art. 221 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 60 ZPO zu berichtigen, wenn feststeht, wer als Partei gemeint war (vgl. BGer 4A_510/2016 vom 26. Januar 2017 E. 3.1 f.; OGer ZH LB120084 vom 16. Oktober 2012 E. 2.1). Weil die fehlerhafte Parteibezeichnung auf einem offensichtlichen Versehen beruhte und jede Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen werden konnte, hätte das Kantonsgericht die Parteibezeichnung 4 2024