4.7. Die Berufungsbeklagte bringt weiter sinngemäss vor, dass die (bestrittenen) Mutmassungen des Berufungsklägers darüber, ob die Berufungsbeklagte eine privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Stiftung sei, Zweifel an deren Identität geweckt hätten und daher eine Verwechslung nicht ausgeschlossen gewesen sei. Die Mutmassungen hinsichtlich der Rechtsnatur der Berufungsbeklagten betrafen indessen die Zuständigkeit des Kantonsgerichts und die Frage der Gültigkeit der Kündigung. Inwiefern diese Mutmassungen zu einer Verwechslungsgefahr führen könnten, ist nicht ersichtlich.