Die Berufungsbeklagte kann daher aus den Dokumenten und der Teilnahme des Berufungsklägers an der Stiftungsratssitzung der Berufungsbeklagten nichts zu ihren Gunsten ableiten. Inwiefern der Berufungskläger aus dem an der Stiftungsratssitzung behandelten Traktandum "Struktur Z. […]" auf den korrekten Namen der Berufungsbeklagten hätte schliessen müssen, ergibt sich nicht, zumal aus der Aktennotiz "[…] Z." klar wird, dass es um die Organisation der X. und nicht um die Organisation der Berufungsbeklagten ging.