4.3. Der Berufungskläger bezeichnete die beklagte Partei in seiner Klage unrichtig als "X.", obwohl dieser keine Rechtspersönlichkeit zukommt. Die fehlerhafte Parteibezeichnung der Berufungsbeklagten durch den Berufungskläger beruhte jedoch ursächlich darauf, dass sich diese ihm gegenüber stets unrichtig bezeichnet hatte. Der Arbeitsvertrag erfolgte zwischen der "Z.[Zeichen der X.] X." und dem Berufungskläger. In der (ersten) Kündigung bezeichnete sich die Berufungsbeklagte als "X.". Der Entwurf der Aufhebungsvereinbarung lautete "zwischen Arbeitgeberin Z. X." und dem Berufungskläger.