richtlicher Rechtsprechung kann eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden, selbst wenn sich die irrtümliche Bezeichnung auf einen tatsächlich existierenden Dritten bezieht, sofern sich die tatsächliche Schuldnerin anhand der Arrestnummer sowie aufgrund des in Betreibung gesetzten Betrages identifizieren lässt oder sofern die Partei tatsächlich wusste oder hätte wissen müssen, dass die Ansprüche aus einem Werkvertrag (welcher in der Vorladung zur gerichtlichen Vergleichsverhandlung aufgeführt war) nur sie selbst und nicht die irrtümlich angeführte Gesellschaft betreffen konnte (BGE 131 I 57 E. 2.2 mit Hinweisen). Eine