Die "Stiftung Y. Schaffhausen" führt die "X.", welche B. mit Arbeitsvertrag anstellte. Nachdem die "X." B. kündigte, reichte B. beim Kantonsgericht Schaffhausen Klage gegen "X." ein. Das Kantonsgericht trat auf die Klage nicht ein, da es der konkret beklagten Partei, "X.", an der Partei- und Prozessfähigkeit fehle. Das Obergericht hiess die von B. hiergegen erhobene Berufung gut und berichtigte die Parteibezeichnung von Amtes wegen, weil die fehlerhafte Parteibezeichnung ("X." statt "Stiftung Y. Schaffhausen") auf einem offensichtlichen Versehen beruhte und jede Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen werden konnte. Aus den Erwägungen