2024 Fehlerhafte Parteibezeichnung; Berichtigung – Art. 60 ZPO, Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO. Verwendet eine Stiftung im Handelsverkehr nicht ihren richtigen Namen, sondern tritt sie mit einer anderen Bezeichnung auf, muss sie sich diese nach Treu und Glauben anrechnen lassen (E. 4.2). Mutmassungen über die Rechtsnatur einer Stiftung (privatrechtlich oder öffentlichrechtlich), welche die Zuständigkeit eines Gerichts und die Gültigkeit einer Kündigung betreffen, führen nicht zu einer Verwechslungsgefahr (E. 4.7).