{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2024-07-23", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2023-27_2024-07-23.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/31f2b072-0a54-440d-ac25-74e27780b8f9", "Checksum": "79d39d4586a8536452afcde042ee8d33"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2023/27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 23.07.2024 (publiziert) 10/2023/27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 23.07.2024 (publié) 10/2023/27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 23.07.2024 (pubblicato) 10/2023/27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fehlerhafte Parteibezeichnung; Berichtigung – Art. 60 ZPO, Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO. | Verwendet eine Stiftung im Handelsverkehr nicht ihren richtigen Namen, sondern tritt sie mit einer anderen Bezeichnung auf, muss sie sich diese nach Treu und Glauben anrechnen lassen (E.&nbsp;4.2).<br>Mutmassungen &uuml;ber die Rechtsnatur einer Stiftung (privatrechtlich oder &ouml;ffentlich-rechtlich), welche die Zust&auml;ndigkeit eines Gerichts und die G&uuml;ltigkeit einer K&uuml;ndigung betreffen, f&uuml;hren nicht zu einer Verwechslungsgefahr (E.&nbsp;4.7).<br>Ein Arbeitnehmer muss nicht nach der korrekten Bezeichnung seiner Arbeitgeberin forschen, wenn sich diese ihm gegen&uuml;ber, insbesondere im Arbeitsvertrag und im K&uuml;ndigungsschreiben, fehlerhaft bezeichnet (E.&nbsp;4.8).<br>Beruht eine fehlerhafte Parteibezeichnung auf einem offensichtlichen Versehen und kann jede Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen werden, ist die Parteibezeichnung von Amtes wegen zu berichtigen (E.&nbsp;5).<br>OGE 10/2023/27 vom 4.&nbsp;Juni 2024<br>Keine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:26:21", "Checksum": "76d9d182067e6c831afbf4104f97dcd0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 23.07.2024 (publiziert) 10/2023/27\nRegeste:\nFehlerhafte Parteibezeichnung; Berichtigung – Art. 60 ZPO, Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO. | Verwendet eine Stiftung im Handelsverkehr nicht ihren richtigen Namen, sondern tritt sie mit einer anderen Bezeichnung auf, muss sie sich diese nach Treu und Glauben anrechnen lassen (E.&nbsp;4.2).<br>Mutmassungen &uuml;ber die Rechtsnatur einer Stiftung (privatrechtlich oder &ouml;ffentlich-rechtlich), welche die Zust&auml;ndigkeit eines Gerichts und die G&uuml;ltigkeit einer K&uuml;ndigung betreffen, f&uuml;hren nicht zu einer Verwechslungsgefahr (E.&nbsp;4.7).<br>Ein Arbeitnehmer muss nicht nach der korrekten Bezeichnung seiner Arbeitgeberin forschen, wenn sich diese ihm gegen&uuml;ber, insbesondere im Arbeitsvertrag und im K&uuml;ndigungsschreiben, fehlerhaft bezeichnet (E.&nbsp;4.8).<br>Beruht eine fehlerhafte Parteibezeichnung auf einem offensichtlichen Versehen und kann jede Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen werden, ist die Parteibezeichnung von Amtes wegen zu berichtigen (E.&nbsp;5).<br>OGE 10/2023/27 vom 4.&nbsp;Juni 2024<br>Keine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\nY.\" erlassen worden sei. In den beiden Dokumenten wurde die Berufungsbeklagte\nvom Berufungskläger bzw. von ihr selbst unrichtig als \"Stiftung Y.\" (statt \"Stiftung\nY. Schaffhausen\") bezeichnet. Hätte der Berufungskläger gegen die \"Stiftung Y.\"\ngeklagt, wäre die Parteibezeichnung wiederum fehlerhaft gewesen und hätte berichtigt werden müssen. Die Berufungsbeklagte kann daher aus den Dokumenten\nund der Teilnahme des Berufungsklägers an der Stiftungsratssitzung der Berufungsbeklagten nichts zu ihren Gunsten ableiten. Inwiefern der Berufungskläger\naus dem an der Stiftungsratssitzung behandelten Traktandum \"Struktur Z. […]\" auf\nden korrekten Namen der Berufungsbeklagten hätte schliessen müssen, ergibt\nsich nicht, zumal aus der Aktennotiz \"[…] Z.\" klar wird, dass es um die Organisation\nder X. und nicht um die Organisation der Berufungsbeklagten ging.\n\n4.7. Die Berufungsbeklagte bringt weiter sinngemäss vor, dass die (bestrittenen) Mutmassungen des Berufungsklägers darüber, ob die Berufungsbeklagte\neine privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Stiftung sei, Zweifel an deren Identität geweckt hätten und daher eine Verwechslung nicht ausgeschlossen gewesen\nsei. Die Mutmassungen hinsichtlich der Rechtsnatur der Berufungsbeklagten betrafen indessen die Zuständigkeit des Kantonsgerichts und die Frage der Gültigkeit\nder Kündigung. Inwiefern diese Mutmassungen zu einer Verwechslungsgefahr führen könnten, ist nicht ersichtlich. Sie hätten überdies verhindert werden können,\nwenn die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger die von ihm geforderten Dokumente betreffend die Organisation der Berufungsbeklagten zugestellt hätte.\n\n4.8. Vor diesem Hintergrund schlägt auch das Argument, der Berufungskläger\nhätte die Berufungsbeklagte mit dem kurzen Suchvermerk \"Y.\" im Handelsregister\nohne Weiteres finden können, fehl. Aufgrund der fehlerhaften Bezeichnung, insbesondere aufgrund der Angaben im Arbeitsvertrag und in den Kündigungsschreiben\n(E. 4.3), war der anwaltlich vertretene Berufungskläger nicht verpflichtet, nach der\nkorrekten Bezeichnung seiner Arbeitgeberin zu forschen.\n4.9. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die fehlerhafte Parteibezeichnung auf einem offensichtlichen Versehen des Berufungsklägers, der sich\ngutgläubig auf die Angaben im Arbeitsvertrag und in den Kündigungsschreiben abstützen durfte, beruhte und jede Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen war.\n\n5. Fehlerhafte Parteibezeichnungen sind von Amtes wegen über Art. 221\nAbs. 1 lit. a i.V.m. Art. 60 ZPO zu berichtigen, wenn feststeht, wer als Partei gemeint war (vgl. BGer 4A_510/2016 vom 26. Januar 2017 E. 3.1 f.; OGer ZH\nLB120084 vom 16. Oktober 2012 E. 2.1). Weil die fehlerhafte Parteibezeichnung\nauf einem offensichtlichen Versehen beruhte und jede Gefahr einer Verwechslung\nausgeschlossen werden konnte, hätte das Kantonsgericht die Parteibezeichnung\n\n4\n2024\n\nder Beklagten von Amtes wegen berichtigen müssen. Entsprechend ist auch die\nParteibezeichnung der Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren von Amtes wegen zu berichtigen.\n\n6. Die Berufung des Berufungsklägers erweist sich damit als begründet und\nist gutzuheissen. Der Beschluss des Kantonsgerichts vom 9. November 2023 ist\naufzuheben, die Bezeichnung der Berufungsbeklagten ist auf \"Stiftung Y. Schaffhausen\" zu berichtigen und die Sache ist zur Weiterführung des Verfahrens an das\nKantonsgericht zurückzuweisen.\n\n5\n"}