{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2024-07-23", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2023-27_2024-07-23.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/31f2b072-0a54-440d-ac25-74e27780b8f9", "Checksum": "79d39d4586a8536452afcde042ee8d33"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2023/27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 23.07.2024 (publiziert) 10/2023/27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 23.07.2024 (publié) 10/2023/27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 23.07.2024 (pubblicato) 10/2023/27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fehlerhafte Parteibezeichnung; Berichtigung – Art. 60 ZPO, Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO. | Verwendet eine Stiftung im Handelsverkehr nicht ihren richtigen Namen, sondern tritt sie mit einer anderen Bezeichnung auf, muss sie sich diese nach Treu und Glauben anrechnen lassen (E.&nbsp;4.2).<br>Mutmassungen &uuml;ber die Rechtsnatur einer Stiftung (privatrechtlich oder &ouml;ffentlich-rechtlich), welche die Zust&auml;ndigkeit eines Gerichts und die G&uuml;ltigkeit einer K&uuml;ndigung betreffen, f&uuml;hren nicht zu einer Verwechslungsgefahr (E.&nbsp;4.7).<br>Ein Arbeitnehmer muss nicht nach der korrekten Bezeichnung seiner Arbeitgeberin forschen, wenn sich diese ihm gegen&uuml;ber, insbesondere im Arbeitsvertrag und im K&uuml;ndigungsschreiben, fehlerhaft bezeichnet (E.&nbsp;4.8).<br>Beruht eine fehlerhafte Parteibezeichnung auf einem offensichtlichen Versehen und kann jede Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen werden, ist die Parteibezeichnung von Amtes wegen zu berichtigen (E.&nbsp;5).<br>OGE 10/2023/27 vom 4.&nbsp;Juni 2024<br>Keine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:26:21", "Checksum": "76d9d182067e6c831afbf4104f97dcd0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 23.07.2024 (publiziert) 10/2023/27\nRegeste:\nFehlerhafte Parteibezeichnung; Berichtigung – Art. 60 ZPO, Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO. | Verwendet eine Stiftung im Handelsverkehr nicht ihren richtigen Namen, sondern tritt sie mit einer anderen Bezeichnung auf, muss sie sich diese nach Treu und Glauben anrechnen lassen (E.&nbsp;4.2).<br>Mutmassungen &uuml;ber die Rechtsnatur einer Stiftung (privatrechtlich oder &ouml;ffentlich-rechtlich), welche die Zust&auml;ndigkeit eines Gerichts und die G&uuml;ltigkeit einer K&uuml;ndigung betreffen, f&uuml;hren nicht zu einer Verwechslungsgefahr (E.&nbsp;4.7).<br>Ein Arbeitnehmer muss nicht nach der korrekten Bezeichnung seiner Arbeitgeberin forschen, wenn sich diese ihm gegen&uuml;ber, insbesondere im Arbeitsvertrag und im K&uuml;ndigungsschreiben, fehlerhaft bezeichnet (E.&nbsp;4.8).<br>Beruht eine fehlerhafte Parteibezeichnung auf einem offensichtlichen Versehen und kann jede Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen werden, ist die Parteibezeichnung von Amtes wegen zu berichtigen (E.&nbsp;5).<br>OGE 10/2023/27 vom 4.&nbsp;Juni 2024<br>Keine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n4.3. Der Berufungskläger bezeichnete die beklagte Partei in seiner Klage unrichtig als \"X.\", obwohl dieser keine Rechtspersönlichkeit zukommt. Die fehlerhafte\nParteibezeichnung der Berufungsbeklagten durch den Berufungskläger beruhte jedoch ursächlich darauf, dass sich diese ihm gegenüber stets unrichtig bezeichnet\nhatte. Der Arbeitsvertrag erfolgte zwischen der \"Z.[Zeichen der X.] X.\" und dem\nBerufungskläger. In der (ersten) Kündigung bezeichnete sich die Berufungsbeklagte als \"X.\". Der Entwurf der Aufhebungsvereinbarung lautete \"zwischen Arbeitgeberin Z. X.\" und dem Berufungskläger. In der vorsorglichen zweiten Kündigung\nhält die Berufungsbeklagte fest, dass die \"X. Z.\" das Arbeitsverhältnis mit dem Berufungskläger am […] gekündigt habe. Das Zwischenzeugnis des Berufungsklägers wurde durch die \"X. Z. [Z.]\" ausgestellt. Alle vorstehend erwähnten Dokumente führen sodann in der Kopfzeile das Zeichen \"Z.\" und die Bezeichnung \"X.\".\nGegenüber ihrem Rechtsvertreter und der Öffentlichkeit trat die Berufungsbeklagte\nals \"X. Z.\" auf. Das offensichtliche Versehen des Berufungsklägers betreffend die\nBezeichnung der Berufungsbeklagten beruhte daher auf der von dieser selbst\n\n2\n2024\n\n(mannigfaltig) verwendeten Bezeichnung. Die Berufungsbeklagte ist nach\nArt. 330b Abs. 1 lit. a OR als Arbeitgeberin zudem verpflichtet gewesen, den Berufungskläger als Arbeitnehmer schriftlich über ihren (korrekten) Namen zu informieren. Indem die Namen der Vertragsparteien zu nennen sind, wird für beide Parteien\nerreicht, dass Klarheit über die Identität des Vertragspartners besteht. Dies wird\nvor allem dann wichtig, wenn der Vertragspartner eingeklagt oder betrieben werden muss (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 330b N. 6). Diese Pflichtverletzung muss sich die Berufungsbeklagte anrechnen lassen.\n\n4.4. Die Berufungsbeklagte musste sodann wissen, dass die arbeitsrechtlichen\nAnsprüche des Berufungsklägers nur sie selbst betreffen konnten. Das dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Schlichtungsgesuch betrifft Ansprüche aus\neinem Arbeitsvertrag zwischen ihr und dem Berufungskläger. Vorliegend stand daher für die Berufungsbeklagte zweifelsfrei fest, dass der Berufungskläger gegen\nseine (ehemalige) Arbeitgeberin klagen wollte, andernfalls sie beispielsweise ihrem\nRechtsvertreter keine Vollmacht in Sachen \"Forderung von B. (Arbeitsverhältnis)\"\nausgestellt hätte. Bei dieser Sachlage ist jede Verwechslungsgefahr ausgeschlossen.\n\n4.5. Die Berufungsbeklagte bringt sinngemäss vor, dass dem Berufungskläger\nals [Funktion] der X. die rechtlichen Verhältnisse der Berufungsbeklagten bestens\nbekannt gewesen seien und er den Namen der Stiftung gekannt habe. Aufgrund\ndieser Führungsfunktion könnte vermutet werden, dass dem Berufungskläger die\nrechtlichen Verhältnisse der X. und damit die korrekte Bezeichnung seiner Arbeitgeberin bekannt ist. Wenn allerdings, wie vorliegend, selbst der rechtskundige Präsident des Stiftungsrates der Berufungsbeklagten, Dr. iur. C., dem Berufungskläger in den Kündigungsschreiben vom […] bzw. […] mitteilt, dass ihm die \"X.\" bzw.\n\"X. Z.\" kündige bzw. gekündigt habe und sich der Stiftungsratspräsident öffentlich\nals \"Stiftungsratspräsident Z.\" bezeichnet, kann eine korrekte Bezeichnung vom\nBerufungskläger als ehemaligem [Funktion] erst recht nicht verlangt werden. Das\noffensichtliche Versehen des Berufungsklägers betreffend die Bezeichnung der\nBerufungsbeklagten beruhte daher auch auf der vom Präsidenten des Stiftungsrates verwendeten Bezeichnung.\n\n4.6. Die Berufungsbeklagte macht sinngemäss geltend, dass der Berufungskläger den Namen der Stiftung gekannt habe, weil er einmal zu einer Stiftungsratssitzung der Berufungsbeklagten (mit dem Traktandum Struktur Z.) eingeladen und\ndaran teilgenommen habe bzw. das Reglement […], welches einen integrierenden\nBestandteil des Arbeitsvertrages bilde, im Namen des Stiftungsrates der \"Stiftung\n\n3\n2024\n\n"}