{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2024-07-23", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2023-27_2024-07-23.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/31f2b072-0a54-440d-ac25-74e27780b8f9", "Checksum": "79d39d4586a8536452afcde042ee8d33"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2023/27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 23.07.2024 (publiziert) 10/2023/27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 23.07.2024 (publié) 10/2023/27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 23.07.2024 (pubblicato) 10/2023/27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fehlerhafte Parteibezeichnung; Berichtigung – Art. 60 ZPO, Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO. | Verwendet eine Stiftung im Handelsverkehr nicht ihren richtigen Namen, sondern tritt sie mit einer anderen Bezeichnung auf, muss sie sich diese nach Treu und Glauben anrechnen lassen (E.&nbsp;4.2).<br>Mutmassungen &uuml;ber die Rechtsnatur einer Stiftung (privatrechtlich oder &ouml;ffentlich-rechtlich), welche die Zust&auml;ndigkeit eines Gerichts und die G&uuml;ltigkeit einer K&uuml;ndigung betreffen, f&uuml;hren nicht zu einer Verwechslungsgefahr (E.&nbsp;4.7).<br>Ein Arbeitnehmer muss nicht nach der korrekten Bezeichnung seiner Arbeitgeberin forschen, wenn sich diese ihm gegen&uuml;ber, insbesondere im Arbeitsvertrag und im K&uuml;ndigungsschreiben, fehlerhaft bezeichnet (E.&nbsp;4.8).<br>Beruht eine fehlerhafte Parteibezeichnung auf einem offensichtlichen Versehen und kann jede Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen werden, ist die Parteibezeichnung von Amtes wegen zu berichtigen (E.&nbsp;5).<br>OGE 10/2023/27 vom 4.&nbsp;Juni 2024<br>Keine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:26:21", "Checksum": "76d9d182067e6c831afbf4104f97dcd0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 23.07.2024 (publiziert) 10/2023/27\nRegeste:\nFehlerhafte Parteibezeichnung; Berichtigung – Art. 60 ZPO, Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO. | Verwendet eine Stiftung im Handelsverkehr nicht ihren richtigen Namen, sondern tritt sie mit einer anderen Bezeichnung auf, muss sie sich diese nach Treu und Glauben anrechnen lassen (E.&nbsp;4.2).<br>Mutmassungen &uuml;ber die Rechtsnatur einer Stiftung (privatrechtlich oder &ouml;ffentlich-rechtlich), welche die Zust&auml;ndigkeit eines Gerichts und die G&uuml;ltigkeit einer K&uuml;ndigung betreffen, f&uuml;hren nicht zu einer Verwechslungsgefahr (E.&nbsp;4.7).<br>Ein Arbeitnehmer muss nicht nach der korrekten Bezeichnung seiner Arbeitgeberin forschen, wenn sich diese ihm gegen&uuml;ber, insbesondere im Arbeitsvertrag und im K&uuml;ndigungsschreiben, fehlerhaft bezeichnet (E.&nbsp;4.8).<br>Beruht eine fehlerhafte Parteibezeichnung auf einem offensichtlichen Versehen und kann jede Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen werden, ist die Parteibezeichnung von Amtes wegen zu berichtigen (E.&nbsp;5).<br>OGE 10/2023/27 vom 4.&nbsp;Juni 2024<br>Keine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n 2024\n\nFehlerhafte Parteibezeichnung; Berichtigung – Art. 60 ZPO, Art. 221 Abs. 1\nlit. a ZPO.\n\nVerwendet eine Stiftung im Handelsverkehr nicht ihren richtigen Namen, sondern\ntritt sie mit einer anderen Bezeichnung auf, muss sie sich diese nach Treu und\nGlauben anrechnen lassen (E. 4.2).\n\nMutmassungen über die Rechtsnatur einer Stiftung (privatrechtlich oder öffentlichrechtlich), welche die Zuständigkeit eines Gerichts und die Gültigkeit einer Kündigung betreffen, führen nicht zu einer Verwechslungsgefahr (E. 4.7).\n\nEin Arbeitnehmer muss nicht nach der korrekten Bezeichnung seiner Arbeitgeberin\nforschen, wenn sich diese ihm gegenüber, insbesondere im Arbeitsvertrag und im\nKündigungsschreiben, fehlerhaft bezeichnet (E. 4.8).\n\nBeruht eine fehlerhafte Parteibezeichnung auf einem offensichtlichen Versehen\nund kann jede Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen werden, ist die Parteibezeichnung von Amtes wegen zu berichtigen (E. 5).\n\nOGE 10/2023/27 vom 4. Juni 2024\n\nKeine Veröffentlichung im Amtsbericht\n\nSachverhalt\n\nDie \"Stiftung Y. Schaffhausen\" führt die \"X.\", welche B. mit Arbeitsvertrag anstellte.\nNachdem die \"X.\" B. kündigte, reichte B. beim Kantonsgericht Schaffhausen Klage\ngegen \"X.\" ein. Das Kantonsgericht trat auf die Klage nicht ein, da es der konkret\nbeklagten Partei, \"X.\", an der Partei- und Prozessfähigkeit fehle. Das Obergericht\nhiess die von B. hiergegen erhobene Berufung gut und berichtigte die Parteibezeichnung von Amtes wegen, weil die fehlerhafte Parteibezeichnung (\"X.\" statt\n\"Stiftung Y. Schaffhausen\") auf einem offensichtlichen Versehen beruhte und jede\nGefahr einer Verwechslung ausgeschlossen werden konnte.\n\nAus den Erwägungen\n\n4.1. Die Berichtigung einer fehlerhaften Parteibezeichnung ist zulässig, wenn\ndiese auf einem Versehen beruht und jede Gefahr einer Verwechslung bezüglich\nder Identität der Parteien ausgeschlossen werden kann (BGE 136 III 545 E. 3.4.1\nmit Hinweisen). Bestehen geringste Zweifel an der Identität der betroffenen Partei,\nist die Berichtigung ausgeschlossen (BGE 131 I 57 E. 2.3). Gemäss bundesge-\n\n1\n2024\n\nrichtlicher Rechtsprechung kann eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden, selbst wenn sich die irrtümliche Bezeichnung auf einen tatsächlich existierenden Dritten bezieht, sofern sich die tatsächliche Schuldnerin anhand der Arrestnummer sowie aufgrund des in Betreibung gesetzten Betrages identifizieren lässt\noder sofern die Partei tatsächlich wusste oder hätte wissen müssen, dass die Ansprüche aus einem Werkvertrag (welcher in der Vorladung zur gerichtlichen Vergleichsverhandlung aufgeführt war) nur sie selbst und nicht die irrtümlich angeführte Gesellschaft betreffen konnte (BGE 131 I 57 E. 2.2 mit Hinweisen). Eine\nunrichtige Parteibezeichnung, die auf einem offensichtlichen Versehen beruht,\nkann auf Antrag oder von Amtes wegen berichtigt werden (Daniel Willisegger, in:\nSpühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A., Basel 2017, Art. 221 N. 10).\n\n4.2. Die \"Stiftung Y. Schaffhausen\" ist eine Stiftung mit Sitz in A. […]. Ob die\nvon der Stiftung geführte X. ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe ist,\nkann offengelassen werden. Der \"X.\" selbst kommt indes keine eigene Rechtspersönlichkeit zu, und sie ist entsprechend weder partei- noch prozessfähig. Möchte\nein Dritter Ansprüche gegen die X. erheben, hat er die Ansprüche gegen die \"Stiftung Y. Schaffhausen\" geltend zu machen. Verwendet die \"Stiftung Y. Schaffhausen\" (oder ein von ihr nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe) im Handelsverkehr allerdings nicht ihren richtigen Namen, sondern tritt sie mit einer anderen\nBezeichnung auf, muss sie sich diese nach Treu und Glauben anrechnen lassen\n(Art. 2 Abs. 1 ZGB).\n\n"}