der Beklagten von Amtes wegen berichtigen müssen. Entsprechend ist auch die Parteibezeichnung der Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren von Amtes wegen zu berichtigen. 6. Die Berufung des Berufungsklägers erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen. Der Beschluss des Kantonsgerichts vom 9. November 2023 ist aufzuheben, die Bezeichnung der Berufungsbeklagten ist auf "Stiftung Y. Schaffhausen" zu berichtigen und die Sache ist zur Weiterführung des Verfahrens an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 5