Aufgrund der fehlerhaften Bezeichnung, insbesondere aufgrund der Angaben im Arbeitsvertrag und in den Kündigungsschreiben (E. 4.3), war der anwaltlich vertretene Berufungskläger nicht verpflichtet, nach der korrekten Bezeichnung seiner Arbeitgeberin zu forschen. 4.9. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die fehlerhafte Parteibezeichnung auf einem offensichtlichen Versehen des Berufungsklägers, der sich gutgläubig auf die Angaben im Arbeitsvertrag und in den Kündigungsschreiben abstützen durfte, beruhte und jede Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen war.