4.8. Vor diesem Hintergrund schlägt auch das Argument, der Berufungskläger hätte die Berufungsbeklagte mit dem kurzen Suchvermerk "Y." im Handelsregister ohne Weiteres finden können, fehl. Aufgrund der fehlerhaften Bezeichnung, insbesondere aufgrund der Angaben im Arbeitsvertrag und in den Kündigungsschreiben (E. 4.3), war der anwaltlich vertretene Berufungskläger nicht verpflichtet, nach der korrekten Bezeichnung seiner Arbeitgeberin zu forschen.